AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eikaetschja – Andreas Fiedler (nachfolgend „PRODUZENT")
Vertragsgegenstand
Die AUFTRAGGEBER beauftragen den PRODUZENTEN mit der Herstellung der im individuellen Angebot näher bezeichneten Produktion (nachfolgend „Produktion"). Der Umfang der Leistungen, insbesondere der zeitliche Rahmen der Begleitung am Produktionstag, ergibt sich aus dem individuellen Angebot des PRODUZENTEN, das Grundlage des Vertrags ist.
I. Herstellung der Produktion
- Der PRODUZENT stellt die gesamte Produktion entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages her. Die inhaltliche Abstimmung der Leistungen erfolgt vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung der Aufnahmen (z. B. im Hinblick auf Belichtung, Bildkomposition, Bildauswahl, Nachbearbeitung, Farbkorrektur o. dgl.) beim PRODUZENTEN.
- Der PRODUZENT ist berechtigt, sich Dritter als Hilfspersonen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten zu bedienen.
- Die Aufnahmen entstehen im bekannten Stil des PRODUZENTEN; Abweichungen von Beispielarbeiten in Farbgebung, Bildauswahl oder Gestaltung stellen keinen Mangel dar. Ein Anspruch auf bestimmte Einzelmotive (z. B. konkrete Gruppenkonstellationen) besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Für vereinbarte Gruppenaufnahmen benennen die AUFTRAGGEBER eine Ansprechperson, die die betreffenden Personen am Produktionstag zusammenführt.
II. Rechteübertragung
- Der PRODUZENT überträgt auf die AUFTRAGGEBER die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, einschließlich möglicher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannter Nutzungsarten. Sämtliche Rechte stehen den AUFTRAGGEBERN ab dem Zeitpunkt ihrer Übertragung zur einfachen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten privaten Nutzung zu. Der Umfang der inhaltlichen Nutzung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung im Rahmen dieses Vertrags. Weitergehende Rechte, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des PRODUZENTEN.
- Sofern die Aufnahmen durch Nachbearbeitungen oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert werden, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und deren Zurverfügungstellung statt. Unbearbeitetes Rohmaterial ist von der Rechteübertragung nicht umfasst und wird nicht herausgegeben.
- Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die AUFTRAGGEBER gegenüber dem PRODUZENTEN sämtliche Vergütungspflichten vollständig erfüllt haben.
- Die AUFTRAGGEBER gestatten dem PRODUZENTEN unentgeltlich das zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der entstandenen Aufnahmen zu Zwecken der (Eigen-)Werbung, insbesondere, aber nicht abschließend, auf der Website und den Social-Media-Profilen des PRODUZENTEN, sofern dies nicht vorab im Vertrag anders geregelt wurde. Die AUFTRAGGEBER können dieser Nutzung für einzelne Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
- Die AUFTRAGGEBER sind bei jeglicher öffentlicher Nutzung der Produktion in allen Medien (einschließlich online und Print) verpflichtet, den PRODUZENTEN in angemessener Form als Urheber unter Angabe der Homepage oder des Instagram-Profils zu nennen, sofern im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung gilt.
- Der PRODUZENT darf die AUFTRAGGEBER in jedem Medium als Referenz nennen. Der PRODUZENT ist zur Nennung nicht verpflichtet.
III. Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
- Der PRODUZENT stellt das erforderliche Equipment bereit.
- Die AUFTRAGGEBER stellen sicher, dass sämtliche mit der Leistungsdurchführung im Zusammenhang stehenden Rechte bezüglich der anwesenden Personen, der Location und/oder sonstiger Dritter vorliegen, und stellen den PRODUZENTEN von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
- Die AUFTRAGGEBER sind verpflichtet, zum vereinbarten Produktionstermin pünktlich zu erscheinen. Verspätungen sind dem PRODUZENTEN unverzüglich anzuzeigen. Sofern durch eine von den AUFTRAGGEBERN verschuldete Verspätung beim PRODUZENTEN Mehrkosten entstehen, haben die AUFTRAGGEBER diese zu tragen. Ziffer IV.6 gilt entsprechend.
- Sagen die AUFTRAGGEBER die Produktion ab, ohne dass der PRODUZENT dies zu vertreten hat, sind sie verpflichtet, die bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch 50 % der vereinbarten Vergütung gem. Ziffer IV.1, an den PRODUZENTEN zu erstatten. Im Falle einer Absage innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Produktionstermin sind die AUFTRAGGEBER verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gem. Ziffer IV.1 in voller Höhe zu erbringen, es sei denn, zwischen den PARTEIEN wird einvernehmlich ein Ersatztermin vereinbart. Der PRODUZENT muss sich anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Den AUFTRAGGEBERN bleibt der Nachweis gestattet, dass dem PRODUZENTEN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gehört zur geschuldeten Leistung des PRODUZENTEN auch die Nachbearbeitung des Rohmaterials. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend, eine nach dem gängigen Stand der Technik durchgeführte Farbkorrektur.
- Nach Durchführung sämtlicher vereinbarter Leistungen steht die finale Fassung der Produktion (je nach Vereinbarung: Videoproduktion und/oder Bildmaterial) für die AUFTRAGGEBER digital zum Download bereit und/oder wird den AUFTRAGGEBERN auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt. Die Produktion kann im Bearbeitungsstatus mit Wasserzeichen versehen werden.
- Kann der PRODUZENT die Produktion aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. plötzliche Erkrankung, Unfall, höhere Gewalt), ganz oder teilweise nicht durchführen, informiert er die AUFTRAGGEBER unverzüglich und bemüht sich nach besten Kräften um eine geeignete Ersatzkraft vergleichbarer Qualität. Kommt kein Ersatz zustande, werden bereits geleistete Zahlungen anteilig für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII.
- Die Bereitstellung des Bildmaterials erfolgt in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach dem Produktionstag; hierbei handelt es sich um einen Richtwert, nicht um einen Fixtermin. Die Bereitstellung der Videoproduktion erfolgt spätestens innerhalb von 12 Wochen nach dem Produktionstag. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche saisonale Auslastung verlängern die jeweilige Frist angemessen; der PRODUZENT informiert die AUFTRAGGEBER in diesem Fall unaufgefordert.
IV. Vergütung
- Bei der vereinbarten Vergütung, welche sämtliche im individuellen Angebot aufgeführten Leistungen des PRODUZENTEN einschließlich der Rechteübertragung beinhaltet, handelt es sich um einen Gesamtfestpreis für den im Angebot vereinbarten Leistungsumfang.
- Die Vergütung ist zu 25 % mit Vertragsschluss und zu 75 % nach Durchführung der Produktion (Fertigstellung des Materials) fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu erfolgen.
- Durch die Pauschalvergütung ist auch die Übertragung der Rechte gem. Ziffer II umfasst sowie eine (1) Korrekturschleife hinsichtlich der Nachbearbeitung der Produktion. Diese umfasst die einmalige, gesammelte Mitteilung konkreter Änderungswünsche in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung. Jede weitere Korrekturschleife wird nach Aufwand mit 100 € je angefangene Stunde berechnet und den AUFTRAGGEBERN vorab angekündigt. Der künstlerische Stil des PRODUZENTEN (insbesondere Farblook, Bildauswahl, Schnitt und Musikauswahl im Rahmen der vorherigen Abstimmung) ist nicht Gegenstand von Korrekturen; berechtigte Mängel werden selbstverständlich kostenfrei behoben.
- Die Vergütungspflicht der AUFTRAGGEBER bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem durch die AUFTRAGGEBER verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der PRODUZENT anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt. Ziffer III.4 Satz 4 gilt entsprechend.
- Die AUFTRAGGEBER können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
- Mehraufwand (zusätzliche Leistungszeit): Verlängert sich die Leistungszeit am Produktionstag über den im individuellen Angebot vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch der AUFTRAGGEBER oder aus Gründen, die die AUFTRAGGEBER zu vertreten haben (z. B. Verzögerungen im Tagesablauf), wird der Mehraufwand zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet. Es gelten folgende Sätze: Fotografie 240 € je Stunde, Videografie 360 € je Stunde. Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde (120 € bzw. 180 €). Werden Foto- und Videoleistungen kombiniert erbracht, gelten beide Sätze nebeneinander. Der PRODUZENT zeigt absehbaren Mehraufwand nach Möglichkeit vor Ort an. Abweichend von Ziffer XI.4 genügt für die Vereinbarung von Mehraufwand die Textform (z. B. eine Bestätigung per Messenger-Nachricht). Beginn und Ende der tatsächlichen Leistungszeit werden durch die Zeitstempel in den Metadaten (EXIF-Daten) der Aufnahmen dokumentiert und gelten zwischen den PARTEIEN als Nachweis der erbrachten Leistungszeit.
- Anfahrt: Die Anfahrt ist innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Sitz des PRODUZENTEN in der Vergütung enthalten. Darüber hinausgehende Strecken werden mit 0,60 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) berechnet. Maßgeblich ist die kürzeste zumutbare Route laut gängigem Routenplaner. Bei Produktionsorten ab 150 km Entfernung oder bei Einsätzen, die vor 8 Uhr beginnen oder nach 24 Uhr enden, können zusätzlich Übernachtungskosten anfallen; diese werden im individuellen Angebot ausgewiesen. Bei Produktionen im Ausland werden Reise- und Übernachtungskosten gesondert im Angebot vereinbart.
V. Musik
Der PRODUZENT verwendet ausschließlich Musik, die zur privaten, nicht-gewerblichen Nutzung lizenziert ist. Jegliche weitere Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung des PRODUZENTEN und ggf. einer gesonderten Lizenzierung.
VI. Nennung
Der PRODUZENT ist im Zusammenhang mit der öffentlichen Nutzung der Produktion stets als Urheber zu nennen (vgl. Ziffer II.5).
VII. Haftung auf Schadensersatz
- Der PRODUZENT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
- Der PRODUZENT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des PRODUZENTEN oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der PRODUZENT für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
- Der PRODUZENT haftet, begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des PRODUZENTEN.
VIII. Datensicherung, Datenschutz, Geheimhaltung
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen und europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung und Bearbeitung der Aufnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte. Es gilt ergänzend die Datenschutzerklärung des PRODUZENTEN.
- Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen, nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Der PRODUZENT bewahrt das Rohmaterial und die finale Produktion für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Bereitstellung der Produktion auf. Zu einer darüber hinausgehenden Speicherung ist der PRODUZENT nicht verpflichtet. Den AUFTRAGGEBERN wird empfohlen, die bereitgestellten Daten unverzüglich nach Erhalt eigenständig zu sichern.
IX. Verzug
- Sind die AUFTRAGGEBER mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der PRODUZENT das Recht vor, weitere Leistungen (einschließlich der Freigabe von Downloads und der Herausgabe von Datenträgern) bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Zahlungen zurückzubehalten.
- Sind die AUFTRAGGEBER im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung mit einer fälligen Rate in Verzug, ist der PRODUZENT nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Der PRODUZENT ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. Der PRODUZENT muss sich anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt. Den AUFTRAGGEBERN bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
X. Hinweis für Verbraucher
Handelt es sich bei den AUFTRAGGEBERN um Verbraucher und wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, weist der PRODUZENT darauf hin, dass bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die zu einem spezifischen Termin erbracht werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Hierzu zählt insbesondere die foto- und videografische Begleitung einer Hochzeit oder eines vergleichbaren Ereignisses zu einem fest vereinbarten Termin.
XI. Schlussbestimmungen
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
- Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des PRODUZENTEN. Das Rechtsverhältnis zwischen den PARTEIEN unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
- Der PRODUZENT schließt Verträge ausschließlich in deutscher Sprache.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ziffer IV.6 bleibt unberührt.
Stand: Juli 2026
